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Münch Chemie International GmbH

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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Münch Chemie International GmbH

I. Allgemeines

(1)   Allen Rechtsbeziehungen mit Fa. Münch Chemie International GmbH, Weinheim – im Folgenden Münch genannt – liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen. Auch bei kurzfristig auszuführenden Aufträgen, die nicht gesondert bestätigt werden, unterwirft sich der Kunde den nachstehenden Bedingungen.

(2)   Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Münch entgegenstehende, ihnen widersprechende oder in ihrem Geltungsanspruch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Münch einschränkende oder außer Kraft setzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch Münch ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Kunde erkennt mit Zustandekommen des Vertrages mit Münch ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

(3)   Abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen eines Kunden wird hiermit widersprochen. Der Widerspruch gilt auch dann, wenn Münch etwaigen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen nach deren Eingang nicht nochmals widerspricht.

(4)   Im Zweifel gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Münch mit der Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung seitens Münch als vereinbart.

(5)   Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen bedürfen zur Erlangung ihrer Beweiskraft einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Münch.

 

II. Zustandekommen des Vertrages

(1)   Angaben in Preislisten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen sowie Angebote sind für Münch freibleibend.

(2)   Der Vertrag zwischen Münch und dem Kunden kommt unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Münch zustande durch

a) vorbehaltlose Annahme des Angebots von Münch durch den Kunden,

b) im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch schriftliche Erklärung der Annahme durch Münch, die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Kundenangebotes schriftlich oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Kunden abgegeben werden kann oder

c) durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch Münch und deren vorbehaltlose Annahme durch den Kunden.

(3)   Münch ist berechtigt Bestellungen mit einem Nettowarenwert unter € 100,00 abzulehnen. Bei einem Nettowarenwert von € 100,01 bis € 249,99 ist Münch berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von € 50,00 zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer zu berechnen.

 

III. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Ziffer II. dieser AGB annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

IV. Preise, Ausfuhrnachweise, Zahlung

(1) Die Preise von Münch verstehen sich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich inländischer oder ausländischer Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Berechnet werden durch Münch die Preise der Preisliste, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Lieferung oder Leistung Gültigkeit hat, zuzüglich eines etwaigen Mindermengenzuschlages (II. Nr. 3).

(2) Die in Preislisten enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. der Frachtkosten. Sofern nicht gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuerin jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Zölle, Konsulatkosten, Frachten, Versicherungsprämien, Verpackungskosten und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages stehen, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Falls abweichend hiervon vereinbart wurde, dass solche Kosten im Preis enthalten sind, wird eine etwaige nach dem Vertragsabschluss erfolgende Kostenerhöhung dem Kunden in Rechnung gestellt.

(4) Der Kunde hat bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU Münch vor Ausführung einer Bestellung seine jeweilige USt-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter welcher er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Holt ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Kunde oder dessen Beauftragter die Ware ab und befördert oder versendet sie in Länder außerhalb der EU, hat der Kunde Münch einen den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland geltenden Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Ware erbracht, hat der Kunde die Umsatzsteuer gemäß dem für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

(5) Die Rechnungen von Münch sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist das Datum der Wertstellung auf einem der Konten von Münch maßgebend.

(6) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, wenn das ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Alle durch die ausnahmsweise Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten (Wechselsteuer, Diskontspesen usw.) trägt der Kunde.

(7) Münch ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Kunden oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ein, ist Münch berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen. Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von Münch sofortfällig, wenn der Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften aufgrund von Münch gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht einlöst oder durch Widerspruch zurückgibt, Insolvenz anmeldet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird; in derartigen Fällen ist Münch berechtigt auch bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.

 

V. Liefer- und Leistungsbedingungen

(1) Münch ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

(2) Der Kunde muss Bestellungen auf Abruf, falls nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, innerhalb von 4 Wochen ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung oder innerhalb einer Frist von vier Wochen nach den einzelnen vereinbarten Abrufdaten abnehmen.

(3) Erfüllt der Kunde vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten (z.B. Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung u. ä.) – nicht rechtzeitig, ist Münch berechtigt, Lieferfristen und -termine unbeschadet der Rechte aus dem Verzug des Kunden entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes angemessen zu verlängern bzw. hinauszuschieben. Höhere Gewalt oder sonstige bei Münch oder bei einem der Vorlieferanten eintretenden Umstände wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u. ä., die zu Lieferverzögerungen führen, entbinden Münch für die Dauer ihres Vorliegens von der Verpflichtung zur fristgerechten Erfüllung des Vertrages.

 

VI. Erfüllungsort, Versand

(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen ab Werk/Lager, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Ist der Kunde Kaufmann oder hat er seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist Erfüllungsort Weinheim/Bergstraße, Deutschland.

(2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers und mit Übergabe der Lieferung oder Leistung an das Beförderungsunternehmen die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware oder der Beschädigung der Lieferung oder Leistung auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(3) Die Auswahl des Beförderungsunternehmens und die Art und Weise der Verpackung und Versendung bleibt Münch überlassen; Münch trifft die Auswahl nach freiem Ermessen. Münch haftet für die Auswahl des Beförderungsunternehmens sowie für die Art und Weise der Verpackung und Versendung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

VII. Lieferzeit, Lieferfristen und -termine, Verzug

(1) Der Beginn der von Münch angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von Münch, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller notwendigen Einzelheiten und technischen Fragen des Auftrags. Dies gilt auch für Liefertermine.

(3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn Münch die Lieferung oder Leistung innerhalb der Frist dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (Ziffer VI. Abs. 2 dieser AGB) übergibt.

(4) Ist Münch nur zu einer Teillieferung oder Teilleistung in der Lage, gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Teillieferung oder Teilleistung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen (Ziffer VI. Abs. 2 dieser AGB) oder dem Kunden übergeben ist und die Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt.

(5) Im Falle verspäteter Lieferungen oder Leistungen ist die Haftung von Münch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach auf höchstens den Betrag beschränkt, den der Kunde für die etwa verspäteten Lieferung oder Leistung an Münch bezahlen müsste.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Münch berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

VIII. Verpackung, Frachtkosten, Versicherungen

(1) Verpackung der Lieferung oder Leistung erfolgt entsprechend den Erfordernissen nach Ermessen von Münch.

(2) Münch ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen. Wird vereinbart, dass eine Versicherung der Lieferung oder Leistung zu erfolgen hat, trägt der Kunde hierfür die Kosten.

(3) Eine Rücknahme der mitgelieferten Verpackung durch Münch ist ausgeschlossen; von etwaigen entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften stellt der Kunde Münch hiermit ausdrücklich frei.

(4) Soweit die Verpackung oder auch die Lieferung oder Leistung selbst gemäß gesetzlicher Vorschrift zu entsorgen ist, übernimmt der Kunde diese Verpflichtung im Verhältnis zu Münch und stellt Münch von allen diesbezüglichen Verpflichtungen ausdrücklich frei.

 

IX. Aufrechnung

Der Kunde von Münch kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

X. Gewährleistung-Haftung

(1) Technische Änderungen und Verbesserungen an der Ware oder an Leistungen bleiben gegenüber Angaben in Prospekten, Angeboten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen vorbehalten.

(2) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware – gleich welcher Art – sind – wenn der Mangel beim Erhalt der Lieferung bei üblicher kaufmännischer Prüfung festgestellt werden kann (offensichtliche Mängel) – innerhalb von 8 Tagen ab der Entgegennahme der Ware schriftlich gegenüber Münch anzuzeigen. Mängel, die trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung – längstens jedoch innerhalb 3 Tagen ab Feststellung – gegenüber Münch anzuzeigen. Die Unterlassung fristgemäßer Anzeige bedeutet die Genehmigung der gelieferten Ware als vertragsgemäß, so dass jegliche Ansprüche gegen Münch ausgeschlossen sind. Den Kunden trifft sodann die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(3) Bei berechtigter Beanstandung von Warenlieferungen durch den Kunden innerhalb der Frist gemäß Ziff. X Abs. 2 dieser AGB leistet Münch Gewähr durch Neulieferung oder Mängelbeseitigung. Beanstandete Ware ist Münch zur Verfügung zu stellen. Ergibt die Überprüfung durch Münch, dass die Ware nicht mangelhaft ist, wird eine Testpauschale von 25,- € für jeden beanstandeten und geprüften Artikel zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Die Rücksendung nach Prüfung als mangelfrei erkannter Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung), Schadensersatz oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der nach dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit.

(5) Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz und aufgrund eines Rücktritts verjähren, sofern Münch den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat und der Kunde Unternehmer ist, 1 Jahr nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

(1) Münch behält sich an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung von Münch – zzgl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten – gegen den Kunden das Eigentum vor (Vorbehaltsware).

(2) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware, die unter Eigentumsvorbehalt von Münch stehen, vom sonstigen Warenbestand getrennt so zu lagern, dass sie jederzeit als von Münch geliefert und identifiziert werden können

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Münch in Höhe des mit Münch vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Münchs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Münch wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für Münch. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, Münch nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Münch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware von Münch zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Münch anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Münch verwahrt.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware sorgfältig zu behandeln. Des Weiteren verpflichtet er sich zur ausreichenden Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von Münch gegen Brand, Diebstahl, Vandalismus und ähnliche Gefahren auf eigene Kosten. Ansprüche gegen die Versicherung, wenn sie die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware betreffen, werden an Münch durch den Kunden abgetreten; Münch nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Ansprüche gegen weitere Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an Münch abgetreten; Münch nimmt diese Abtretung hiermit an.

(6) Sollten von Münch gelieferte Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von dritter Seite gepfändet werden, leistet der Kunde die eidesstattliche Versicherung oder wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ist der Kunde verpflichtet, Münch sofort zu verständigen und alles Notwendige zu tun, um Münch die Realisierung seiner Rechte und Ansprüche, insbesondere des Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel sowie einen Geschäftssitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.

 

XII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

(1) Soweit in diesen AGB nichts Anderes geregelt ist, haftet Münch auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, auch wegen Verletzung von Nebenpflichten oder wegen Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Vertragsprodukte, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(2) Bei schuldhafter Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten haftet Münch – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

XIII. Schutz von Geistigem Eigentum, Haftung für Rechtsverletzungen

(1) Rezepturen und Entwicklungen von Münch unterliegen dem Patent-, Urheber- bzw. dem Design- und Gebrauchsmusterschutz (Schutzrechte).

(2) Der Kunde hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entstehen, Schadenersatz zu leisten.

 

XIV. Datenschutz

(1) Münch ist berechtigt, die ihm vom Kunden überlassenen Daten elektronisch zu Rechnungs- und Buchhaltungszwecken zu speichern und weiter zu verarbeiten.

(2) Münch ist auch berechtigt, diese Daten an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, soweit dies zur Auftragsabwicklung notwendig ist. Die geltenden Datenschutzbestimmungen werden von Münch hierbei beachtet.

 

XV. Einhaltung von Gesetzen

(1) Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Rechtsbeziehung zu Münch die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartell-, arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften, einzuhalten.

(2) Der Kunde wird sich in zumutbarer Weise darum bemühen, die Einhaltung der in Ziffer XV. Abs. 1 dieser AGB genannten Bestimmungen auch bei seinen Abnehmern sicherzustellen.

 

XVI. Sanktionen / Exportkontrolle

(1) Münch ist nur zur Erfüllung eines Vertrages verpflichtet, wenn der Erfüllung des Vertrages kein anwendbares nationales und / oder internationales Sanktionsrecht (insbesondere Personen- und Länderembargos) und / oder Exportkontrollrecht entgegensteht.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, Münch alle Informationen, Dokumente und Erklärungen kostenlos, wahrheitsgemäß, vollständig und im Original vorzulegen, derer es für eine rechtskonforme Vertragserfüllung gemäß dem anwendbaren nationalen und internationalen Sanktions- und / oder Exportkontrollrecht bedarf, wozu zum Beispiel die Vorlage von Endverbleibserklärungen gehört. Werden Münch die erforderlichen Informationen, Dokumente und Erklärungen nach Ablauf einer von Münch gesetzten, angemessenen Frist nicht vorgelegt, ist Münch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche gegen Münch herleiten kann.

(3) Verstößt die Vertragserfüllung gegen anwendbares nationales und / oder internationales Sanktions- und / oder Exportkontrollrecht ist Münch berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Münch verpflichtet sich, dem Kunden die Gründe für die Verweigerung der Vertragserfüllung unverzüglich mitzuteilen. Münch haftet nicht dafür, dass der Vertrag aufgrund anwendbaren nationalen und / oder internationalen Sanktions- und / oder Exportkontrollrecht nicht erfüllt werden kann, es sei denn, dies ist darauf zurückzuführen, dass Münch vertragliche Pflichten gegenüber dem Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

(4) Bei einer Verzögerung aufgrund von behördlichen Genehmigungsverfahren, sonstigen behördlichen Verfahren oder sonstigen behördlichen Vorgaben im Zusammenhang mit anwendbarem nationalen und / oder internationalen Sanktions- und / oder Exportkontrollrecht, verlängert sich der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin um die Dauer der Verzögerung. Münch haftet für diese Verzögerungen nicht, es sei denn, die Verzögerungen sind darauf zurückzuführen, dass Münch vertragliche Pflichten gegenüber dem Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Ist die Erfüllung des Vertrages von einer behördlichen Genehmigung abhängig und wird die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Monaten ab Antragstellung erteilt, sind Münch und der Kunde berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, es sei denn, die verzögerte Erteilung der behördlichen Genehmigung ist darauf zurückzuführen, dass die zurücktretende oder kündigende Partei vertragliche Pflichten gegenüber der jeweils anderen Partei verletzt hat.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, keine Geschäfte mit von Münch erbrachten Leistungen zu be-treiben, die gegen anwendbares nationales und / oder internationales Sanktions- und / oder Exportkontrollrecht verstoßen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Pflicht seinen Abnehmern aufzuerlegen. Münch behält sich vor, die Einhaltung der für den Kunden anwendbaren nationalen und internationalen Bestimmungen des Sanktions- und Exportkontrollrechts nach Vorankündigung einmal jährlich innerhalb angemessener Frist zu prüfen. Der Kunde versichert insoweit, ein funktionierendes Exportkontrollsystem implementiert zu haben.

(6) Es besteht Einigkeit zwischen Münch und dem Kunden, dass die Einhaltung des anwendbaren nationalen und / oder internationalen Sanktions- und / oder Exportkontrollrecht eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung des Vertrags ist. Darüber hinaus besteht Einigkeit darüber, dass ein Verstoß gegen das anwendbare nationale und / oder internationale Sanktions- und / oder Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit von Münch erbrachten Leistungen stets als schwerwiegende Verletzung der Interessen von Münch zu bewerten ist. Bei Verstößen gegen das anwendbare nationale und / oder internationale Sanktions- und / oder Exportkontrollrecht ist Münch berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und der Kunde ist verpflichtet, Münch von allen wegen eines Verstoßes gegen das anwendbare nationale und / oder internationale Sanktions- und / oder Exportkontrollrecht entstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und Münch Ersatz für sonstige im Zusammenhang mit dem Verstoß entstandenen Aufwendungen und Schäden, seien es materielle oder immaterielle, insbesondere auch Bußgeld- oder Strafzahlungen, zu leisten. Satz 4 gilt nicht, wenn der Verstoß darauf beruht, dass Münch vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

 

XVII. Gerichtsstand

Für vertragliche und außervertragliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Münch ist das Landgericht Mannheim (Deutschland) ausschließlich zuständig, wenn der Kunde im Sinne des deutschen Rechts entweder ein Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

XVIII. Anwendbares Recht

Für diese AGB und die weiteren Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Münch, einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer XVI., gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts (insbesondere des UN-Kaufrechts/CISG).

 

XIX. Vertrags- und Verhandlungssprache

Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache, soweit es keine anderweitige Vereinbarung hierüber zwischen dem Kunden und Münch gibt.

 

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